Page 8 - Demo
P. 8


                                    GIORGIO GRAESANAND FRIENDSSicherheitsdatenblattCode SDS1070Revision 0Datum der Revision18/03/2020SEGUI IL TUO ISTINTO (FOLGEN SIE IHREM INSTINKT)Seite 8 von 10ABSCHNITT 13. Hinweise zur Entsorgung.13.1. Verfahren zur Abfallbehandlung.Die Abfallerzeugung sollte nach M%u00f6glichkeit vermieden oder minimiert werden. Die Entsorgung dieses Produkts, der L%u00f6sungen und eventueller Nebenprodukte sollte immer in %u00dcbereinstimmung mit den gesetzlichen Richtlinien zum Umweltschutz und zur Abfallentsorgung sowie den Anforderungen der zust%u00e4ndigen %u00f6rtlichen Beh%u00f6rden erfolgen. Die Entsorgung muss einem autorisierten Abfallentsorgungsunternehmen in %u00dcbereinstimmung mit der nationalen und ggf. lokalen Gesetzgebung %u00fcbertragen werden. Auf keinen Fall darf das Produkt in den Boden, die Kanalisation oder in Wasserl%u00e4ufen abgeleitet werden.Kontaminierte Verpackungen m%u00fcssen in %u00dcbereinstimmung mit den nationalen Abfallentsorgungsvorschriften zur Verwertung oder Entsorgung geschickt werden. Beim Umgang mit leeren, nicht gereinigten oder gesp%u00fclten Beh%u00e4ltern ist Vorsicht geboten.ABSCHNITT 14. Angaben zum Transport.Das Produkt ist nicht gef%u00e4hrlich, gem%u00e4%u00df den geltenden Vorschriften im Bereich des Transports von gef%u00e4hrlichen G%u00fctern auf der Stra%u00dfe (A.D.R.), auf Schienen (RID), auf dem Seeweg (IMDG Code) und mit dem Flugzeug (IATA).14.1 UN NummerKeine Regelung14.2 UN-VersandbezeichnungKeine Regelung14.3 TransportgefahrenklassenKeine Regelung14.4 VerpackungsgruppeKeine Regelung14.5 UmweltgefahrenKeine RegelungMARINE POLLUTANT: NEIN14.6 Besondere Vorsichtsma%u00dfnahmen f%u00fcr den VerwenderKeine im Besonderen.14.7 Bef%u00f6rderung in loser Sch%u00fcttung gem%u00e4%u00df Anlage II von MARPOL 73/78 und dem IBC-CodeKeine RegelungABSCHNITT 15. Rechtsvorschriften.15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften f%u00fcr den Stoff oder das Gemisch:Verordnung (CE) Nr. 528/2012: nicht anwendbar.Kandidatenstoffe f%u00fcr die Zulassung nach der Verordnung (CE) 1907/2006 (REACH): nicht anwendbarStoffe, die in Anhang XIV von REACH (Zulassungsliste) aufgef%u00fchrt sind, und Ablaufdatum: nicht anwendbarVerordnung (CE) 1005/2009 %u00fcber Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht f%u00fchren: nicht anwendbarArtikel 95, VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012: Calciumhydroxid (Produkttyp 2, 3)VERORDNUNG (EU) Nr. 649/2012 %u00fcber die Aus- und Einfuhr gef%u00e4hrlicher Chemikalien: nicht anwendbarSeveso III:nicht anwendbarEinschr%u00e4nkungen bzgl. des Vertriebs und der Verwendung von bestimmten Substanzen und gef%u00e4hrlichen Mischungen (Anhang XVII REACH, usw.):nicht anwendbarBesondere Bestimmungen zum Schutz von Personen oder der Umwelt:Es wird empfohlen, die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt als Eingabe von Daten in einer Risikobewertung der %u00f6rtlichen Gegebenheiten gesammelt zu nutzen, um die erforderlichen Ma%u00dfnahmen zur Verhinderung von Gefahren f%u00fcr die Verwaltung, Verwendung, Lagerung und Entsorgung von diesem Produkt herzustellen.Sonstige Gesetzgebungen:Gesetzesver.Dek. 205/2010: Bestimmung zur Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des europ%u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 %u00fcber Abf%u00e4lle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien.Gesetzesver.Dek. 126/1998: Verordnung zur Festlegung von Regeln zur Umsetzung der Richtlinie 94/9/CE %u00fcber Ger%u00e4te und Schutzsysteme zur bestimmungsgem%u00e4%u00dfen Verwendung in explosionsgef%u00e4hrdeten Bereichen.Gesetzesver.Dek. 233/2003: Umsetzung der Richtlinie 1999/92/CE %u00fcber Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die der Gef%u00e4hrdung durch explosionsf%u00e4hige Atmosph%u00e4ren ausgesetzt sind.Gesetzesver.Dek. 186/2011: Verwaltungsstrafen bei Verst%u00f6%u00dfen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
                                
   2   3   4   5   6   7   8   9   10